Informationen zum BMF-Schreiben

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In Deutschland besteht bereits seit 2002 die Pflicht, alle steuerlich relevanten Daten in einem Betrieb, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Es reicht nicht aus, aufbewahrungspflichtige Unterlagen in ausgedruckter Form vorzuhalten, vielmehr müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.

Dies betrifft sämtliche Taxi- und Mietwagenunternehmer - unabhängig vom Betriebstyp.

Eine Aussetzung dieser Forderung für Taxameter, die über keine Schnittstelle zur Übertragung der Daten auf ein externes Speichermedium verfügen, gilt nach dem Rundschreiben des BMF bis zum 31.12.2016. In diesen Fällen sind wie bisher weiterhin handschriftliche Schichtzettel zu führen; allerdings sind bereits in der Übergangsphase Maßnahmen der Unternehmen erforderlich, um das Ziel der unveränderbaren elektronisch gespeicherten Aufzeichnung zu erreichen.

Soweit die Taxameter über eine Schnittstelle zur Übertragung der Daten auf ein externes Speichermedium verfügen, müssen die Daten vor dem Überschreiben im Taxameter unveränderbar und maschinell auswertbar auf einen externen Datenträger gespeichert werden.

 

Weiterführende Informationen:

 

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